Statuten der OLG Rymenzburg

Die in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen männlichen Geschlechts gelten für beide Geschlechter.

Name und Sitz

Art. 1

Die Orientierungslaufgruppe Rymenzburg (nachfolgend OLG Rymenzburg genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und hat rechtsgültigen Sitz in Reinach (AG). Die OLG Rymenzburg ist politisch und konfessionell neutral. 

Zweck und Aufgaben

Art. 2 Abs. 1 

Die OLG Rymenzburg bezweckt die Förderung und Verbreitung des OL-Sportes sowie die Wahrung der Interessen der Orientierungsläufer.

Die OLG Rymenzburg soll vor allem den Nachwuchs aller Altersstufen fördern. 

Abs. 2 

Die OLG Rymenzburg fördert den OL-Sport durch die Organisation von Lagern, Kursen, Kartentrainings, Wettkämpfen usw. Zudem wird der OL-Sport durch die Aufnahme und den Vertrieb von neuen und bestehenden Karten unterstützt. 

Mitgliedschaft bei Verbänden 

Art. 3

Die OLG Rymenzburg ist Mitglied des Aargauer Orientierungslaufverbandes (AOLV) und des Schweizerischen Orientierungslaufverbandes (SOLV). 

Aufnahme von Mitgliedern 

Art. 4 Abs. 1 

Mitglied der OLG Rymenzburg können Personen werden, welche Interesse am OL-Sport haben und bereit sind, diesen Sport und die OLG Rymenzburg ideell und materiell zu unterstützen. 

Abs. 2 

Neue Mitglieder werden durch den Beschluss des Vorstandes aufgenommen. 

Abs. 3 

Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt. 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Art. 5 Abs. 1 

Die Statuten werden von allen Mitgliedern bei der Aufnahme automatisch anerkannt. 

Abs. 2 

Die Mitglieder erklären sich bereit, bei der Durchführung von Anlässen mitzuhelfen, die von der OLG Rymenzburg organisiert werden. 

Austritte oder Ausschlüsse von Mitgliedern 

Art. 6 Abs. 1 

Die Mitgliedschaft bei der OLG Rymenzburg erlischt 

  • durch freiwilligen Austritt oder Tod 
  • durch Ausschluss durch die Generalversammlung 
  • bei Nichteinhaltung der Frist der zweiten Mahnung für den Jahresbeitrag 

Abs. 2 

Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich auf die Generalversammlung einzureichen. Sofortiger Austritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. 

Abs. 3 

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Vereinsversammlung beschliessen, wenn ein Mitglied 

  • sich den Anordnungen des Vorstandes wiederholt widersetzt 
  • die Entwicklung der OLG Rymenzburg hemmt 
  • OL-Fairplay-Regeln wiederholt verletzt 

Organisation 

Art. 7

Die Organe der OLG Rymenzburg sind: 

  • die ordentliche Generalversammlung 
  • der Vorstand 
  • die Rechnungsrevisoren 

Versammlungen 

Art. 8 Abs. 1 

Die Generalversammlung (GV) ist die oberste Instanz des Vereins. Sachanträge und Wahlvorschläge erreichen das zur Annahme erforderliche Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller anwesenden Stimmberchtigten oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

Abs. 2 

Die ordentliche GV findet in der Regel nach der OL-Saison statt. Sie wird vom Vorstand durch Publikation der Traktandenliste im Vereinsblatt einberufen. Anträge, welche an der ordentl. GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der ordentl. GV schriftlich einzureichen. Die ordentliche GV behandelt die nachstehend genannten Geschäfte und gegebenfalls alle übrigen, nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder eines anderen Organs fallenden Fragen: 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV 
  • Jahresbericht 
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes 
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge bis maximal CHF 100.- pro Jahr 
  • Budget 
  • Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren 
  • Wahl des Präsidenten für die Amtsdauer von zwei Jahren 
  • Jahresprogramm 

Abs. 3 

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder, sofern ein solches Begehren unter Anführung des Zweckes schriftlich an den Vorstand gestellt wird. 

Vorstand 

Art. 9 Abs. 1 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 – 6 weiteren Mitgliedern. Wenn ein Präsident während der Amtsperiode ausfällt oder wenn die ordentl. GV keinen Präsidenten wählen kann, bestimmt der Vorstand aus den eigenen Reihen einen Präsidenten ad interim. 

Abs. 2 

Der Vorstand gibt sich selber ein Aufgaben- und Pflichtenheft. 

Abs. 3 

Der Vorstand ist das geschäftsführende und vertretende Organ. Er ist verantwortlich für den Vollzug und die Überwachung aller Vereinsbeschlüsse. 

Abs. 4 

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ressortleiter ernennen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen; die Aufträge müssen klar umschrieben sein. 

Rechnungsrevisoren 

Art. 10

Die Rechnungsrevisoren haben die Geschäftsführung des Kassiers zu überprüfen und der ordentl. GV einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher und Akten des Kassiers Einsicht zu nehmen.

Finanzielles und Haftung 

Art. 11 Abs. 1 

Die Einnahmen der OLG Rymenzburg bestehen aus 

  • Mitgliederbeiträgen 
  • Spenden 
  • Reingewinn von Veranstaltungen 
  • Erlös aus Karten- und Materialverkäufen 

Abs. 2 

Der Maximalmitgliederbeitrag beträgt CHF 100.00. Die einzelnen Mitglieder haften dem Verein nur bis zur Höhe des maximalen Mitgliederbeitrages. 

Abs. 3 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Statutenänderung 

Art. 12

Die GV kann die vorliegenden Statuten ganz oder teilweise mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten revidieren. Statutenänderungen können nur vorgenommen werden, wenn die Anträge auf der Tagesordnung stehen und allen Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der GV bekanntgemacht worden sind. 

Auflösung des Vereins 

Art. 13

Die GV kann die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn dieser 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf den Aargauer OL Verband (AOLV) und den Schweizerischen OL Verband (SOLV) aufzuteilen.

Diese Beträge sind für die Dauer von 10 Jahren einer sich neu zu bildenden OL-Gruppe aus der Region gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeitdauer keine Neugründung stattfinden kann, sind AOLV und SOLV berechtigt, die erwähnten Beträge für die Arbeit mit Jugendlichen weiter zu verwenden. Ein Antrag auf Auflösung der OLG Rymenzburg muss ebenfalls auf der Tagesordnung einer GV stehen und allen Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher schriftlich und begründet zugestellt worden sein. 

Schlussbestimmungen 

Art. 14 Ziff. 1 

Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 

Ziff. 2 

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentl. GV 2001 genehmigt und treten sofort in Kraft. 

Ziff. 3 

Sie ersetzen diejenigen vom 2. Dezember 2000